Mit Beschluss vom 18. März 2022 (Az. 6 L 156/22.A) hat das Verwaltungsgericht Aachen festgehalten, dass derzeit keine (Wieder-)Aufnahmebereitschaft der Republik Polen für Dublin-Rückkehrer bestehe und daher die Feststellung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne, mit Blick auf die Republik Polen derzeit nicht getroffen werden könne. Das VG Aachen zitiert ein Rundschreiben Polens an alle Dublin-Staaten vom 25. Februar 2022, in dem die Aussetzung aller Dublin-Überstellungen ab dem 28. Februar 2022 angekündigt wurde.
Schreibe einen Kommentar