Einem minderjährigen Ausländer könne das Verhalten seiner Eltern bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG auch bei der Entscheidung über ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zugerechnet werden, so das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2021 (Az. 2 M 111/21), dies ergebe sich letztlich aus § 25a Abs. 1 S. 3 AufenthG.
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