Die in § 10 Abs. 4 AsylG enthaltene Zustellfiktion, wonach Zustellungen am dritten Tag nach Übergabe an eine Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gelten, findet keine Anwendung, wenn der Betroffene zuvor nicht ordnungsgemäß auf diese Zustellvorschrift hingewiesen wurden, meint das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 20. Januar 2022 (Az. 15 L 48/23.A). Ein solcher Hinweis könne sich nicht auf bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern müsse den Antragstellern den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen verständlich umschreiben und ihnen mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen führen, welche Obliegenheiten sie im Einzelnen treffen und welche Folgen eine Nichtbeachtung haben kann. Diesen Anforderungen genüge die „Wichtige Mitteilung“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht, weil sie geeignet sei, eine falsche Vorstellung über den Inhalt der gesetzlichen Regelungen auszulösen.
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