Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnt es in seinem Beschluss vom 26. April 2023 (Az. 10 LA 48/23) ab, einem Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil stattzugeben, in dem es um eine Dublin-Überstellung nach Italien geht. Das BAMF habe die grundsätzliche Bedeutung der Fragen, ob es sich bei den derzeitigen Überstellungsaussetzungen Italiens nur um vorübergehende Maßnahmen handele, die zu keiner Verletzung der Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh führten, und ob eine Überstellung des Antragstellers innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens als gesichert angesehen werden könne, nicht hinreichend dargelegt.
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