Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von Slowenien wiederholt praktizierte Kettenabschiebungen ausgehend von Italien weiter nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina auch als Vollzugspraxis von Slowenien geschlossener bilateraler Rückübernahmeabkommen zu verstehen sind, meint das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 1. Februar 2023 (Az. M 10 S 22.50541, M 10 K 22.50538). Außerdem lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die derzeitige slowenische Asylgesetzgebung und die davon ausgehende slowenische Asylverwaltungspraxis gegen Kernvorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verstießen und insofern systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO darstellten. Es bedürfe im Hinblick auf die zur Verfügung stehende, nicht eindeutige Erkenntnismittellage näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob Dublin-Rückkehrer aufgrund von Slowenien geschlossener bilateraler Rückübernahmeabkommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, von Slowenien ohne Prüfung ihres Asylantrags in einen Drittstaat abgeschoben zu werden.
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