Bei der Frage nach der richtigen Auslegung des Wortes „Aufenthaltserlaubnis“ in § 9 Abs. 1 BeschV handele es sich seit der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 um eine schwierige Rechtsfrage, für deren abschließende Klärung in einem Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum sei, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 (Az. 11 S 1085/21). In dem Verfahren, in dem der VGH die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anordnete, geht es um die Beantwortung der Frage, ob unter Aufenthaltserlaubnissen im Sinne von § 9 Abs. 1 BeschV nur Aufenthaltserlaubnisse zu verstehen sind, die auf einer behördlichen Zulassung des Ausländers zum Arbeitsmarkt beruhen oder ob auch der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ausreicht, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt.
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