Der Frage, ob Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 AufenthG ausschließlich Kommunalbehörden sind oder ob die Wahrnehmung der in § 71 Abs. 1 AufenthG gesetzlich geregelten Aufgaben auch den oberen Landesbehörden, den Landesministerien, zugewiesen werden darf und soweit das der Fall ist, ob die Begründung einer solchen Zuständigkeit über eine Rechtsverordnung erfolgen darf, komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2021 (Az. 1 B 38.21) weil sie sich unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze zweifelsfrei beantworten lasse. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei auch nicht mit der Frage dargelegt, ob ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus der Richtlinie ARB 1/80 auch dann weiterhin bestehe, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz erteilt worden sei.
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