Gemäß § 78 Abs. 1 AsylG können gegen verwaltungsgerichtliche Urteile, die eine asylgerichtliche Klage als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abweisen, keine Rechtsmittel eingelegt werden. Meistens geht bereits aus der Entscheidungsformel des verwaltungsgerichtlichen Urteils hervor, ob dies der Fall ist. Was aber, wenn die Entscheidungsformel dies nicht erwähnt und das Urteil außerdem eine Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung enthält, im Urteilstext dann aber gleichwohl von einer Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet gesprochen wird? Mit so einem verwaltungsgerichtlichen Urteil hatte sich das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 1. September 2022 (Az. 6 A 391/22.A) zu befassen und meint, dass derart fehlerhaft verfasste Urteile nichts daran ändern, dass das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet abweisen wollte, und entsprechend keine Rechtsmittel zulässig sind.
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