Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 (Az. 1 B 65/22) hat das Bundesverwaltungsgericht den niedersächsischen Kompetenzkonflikt um die gerichtliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Durchsuchungsanordnungen geklärt, der zuvor bereits den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Juli 2022, Az. 3 ZB 6/21) beschäftigt hatte. Das BVerwG hat sich dem BGH angeschlossen und hält für Anträge auf die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung nach § 58 Abs. 6 AufenthG den Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Schreibe einen Kommentar