Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hält in seinem Beschluss vom 6. Februar 2023 (Az. 2 M 111/22) den Zusatz „Personen mit ungeklärter Identität“ in einer gemäß § 60b AufenthG erteilten Duldung für konstitutiv für die Existenz einer Duldung gerade für eine Person mit ungeklärter Identität, so dass bei Fehlen eines solchen Zusatzes im Duldungsdokument nicht vom Vorliegen einer Duldung gemäß § 60b AufenthG auszugehen sein. Allein die Nennung der Rechtsgrundlage des § 60b AufenthG im Duldungsdokument sei nicht ausreichend für die Annahme, dass es sich um eine Duldung nach § 60b AufenthG handele, wenn nicht auch der Zusatz im Dokument vorhanden sei. Der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ sei gesetzlich vorgegeben, Abkürzungen oder andere Formulierungen könnten daher nicht gewählt werden.
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