Das Oberverwaltungsgericht Schleswig weist in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2021 (Az. 4 MB 49/21) darauf hin, dass bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 3 AufenthG die Rechtsprechung des BVerwG zur Bedarfsgemeinschaft nicht anwendbar sei, sofern die Betroffenen Leistungen nach dem AsylbLG beziehen. In diesem Fall liege eine Einsatzgemeinschaft gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG, § 27 Abs. 2 SGB XII vor, bei der keine § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II entsprechende horizontale Verteilung des Einkommens stattfinde. Die Konsequenz ist, wie im vorliegenden Fall, dass bereits die Lebensunterhaltssicherung eines Familienmitglieds ausreichen kann, um der gesamten Familie auf dem Umweg über Art. 6 GG ein Bleiberecht zu vermitteln.
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