Beim Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs sei entscheidend, ob die geforderten Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorlägen, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 24. Februar 2022 (Az. 11 N 54/20). Das OVG lehnte den Antrag der beklagten Ausländerbehörde auf Zulassung der Berufung ab, weil die Klägerin zwar ein mehr als zwei Jahre altes Sprachzeugnis vorgelegt habe, die Klägerin hierbei jedoch das Prädikat gut erhalten habe, so dass ein durch Zeitablauf bewirktes Absinken der Sprachkenntnisse unter ein für A1 noch ausreichendes Niveau nicht zu befürchten sei.
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