Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2023 (Az. A 11 S 1329/20) ausführlich zur Verfolgungssituation in Afghanistan Stellung genommen. Danach drohe Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nicht allein deshalb Verfolgung durch die Taliban oder die afghanische Aufnahmegesellschaft, weil sie aus Afghanistan ausgereist seien, längere Zeit in einem nicht muslimisch geprägten Land gelebt und dort einen Asylantrag gestellt hätten, es sei denn, es lägen besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vor. Bezogen auf die Sicherheitslage in der Provinz Herat ließe sich kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass für gleichsam jede Zivilperson bei einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit bestünde. Angesichts der seit der Machtübernahme durch die Taliban eingetretenen gravierenden weiteren Verschlechterung der prekären humanitären Verhältnisse in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung sowie in ganz Afghanistan seien auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen, wie etwa ein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk.
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