In seinem Urteil vom 30 März 2023 (Rs. C-556/21) hält der Europäische Gerichtshof fest, dass die Dublin-III-Verordnung kein mehrinstanzliches Rechtsschutzsystem vorsieht, sondern lediglich eine Instanz zur Überprüfung einer Überstellungsentscheidung erfordert. Sofern in einem Mitgliedstaat ein mehrinstanzliches Rechtsschutzsystem existiere und eine Überstellungsentscheidung erstinstanzlich aufgehoben wurde, stehe die Möglichkeit, die Überstellung auch in zweiter Instanz durch gerichtliche Anordnung und bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung auszusetzen, mit der Dublin-III-Verordnung in Einklang.
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