Die Abschiebung eines Flüchtlings verstößt gegen Art. 3 EMRK, wenn eine mögliche Gefährdung des Betroffenen im Zielstaat der Abschiebung erst nach der Abschiebung analysiert wird, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 30. August 2022 (Az. 49857/20, R. gg. Frankreich). In dem Verfahren war die Gefährdungssituation des Betroffenen, der nach Russland abgeschoben worden war, erst nach seiner Abschiebung im innerstaatlichen gerichtlichen Verfahren erörtert worden.
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