Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 30. August 2022 (Az. 1348/21), W. gg. Frankreich entschieden, dass eine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn der abschiebende Staat seine Ermittlungsunterlagen versehentlich mit den Behörden des Zielstaats teilt und den Flüchtling dadurch gefährdet. In dem Verfahren hatten französische Behörden bei der Beantragung eines Reisedokuments dem zuständigen russischen Konsulat aus Versehen ihre internen Ermittlungsunterlagen übermittelt.
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