Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2023 (Az. 12427/22) festgestellt, dass Malta die Rechte eines minderjährigen Schutzsuchenden aus den Art. 3 (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung), Art. 5 (Recht auf Freiheit) und Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) der EMRK verletzt hat, indem es ihn nach seiner Ankunft in Malta Ende 2021 und Anfang 2022 über einen Zeitraum von über sieben Monaten inhaftierte und dabei unter anderem seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigte.
Schreibe einen Kommentar