Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2023 (Az. 4892/18 u. 4920/18) festgestellt, dass die Lebensumstände im Aufnahmezentrum für Schutzsuchende auf der griechischen Insel Moria in den Jahren 2017 und 2018 menschenrechtswidrig waren und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) sowie Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) verletzt haben. Der EGMR stellte fest, dass die für diesen Zeitraum verfügbaren Berichte über das Moria-Zentrum die dort herrschenden Bedingungen als kritisch beschrieben hätten und dass das Lager weit mehr Personen aufgenommen hätte, als es aufnehmen konnte. Den Berichten zufolge seien die Haftbedingungen im Lager Moria besonders schlecht und ungeeignet gewesen, um Menschen für einige Tage, geschweige denn für Wochen unterzubringen, und habe es an persönlichem Platz und an sanitären und hygienischen Einrichtungen gefehlt. Solche Aufenthaltsbedingungen seien im vorliegenden Fall unmenschlich und erniedrigend gewesen, insbesondere aufgrund der Überbelegung des Moria-Zentrums zum Zeitpunkt des Vorfalls und der daraus resultierenden Schwierigkeiten, die eine solche Überbelegung und ein akuter Mangel an lebensnotwendigen Gütern mit sich gebracht hätten. Außerdem habe den Betroffenen in Bezug auf diese Beschwerdepunkte kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden.
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