Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat in seinem Beschluss vom 16. August 2022 (Az. 5 L 2069/22.F.A) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 22. Januar 2019 (Az. 5 A 1223/18.Z) entschieden, dass im asylrechtlichen Flughafenverfahren für die Berechnung der zweitägigen Frist, innerhalb der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 18a Abs. 2 Nr. 2 AsylG über den Asylantrag zu entscheiden hat, § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG anwendbar ist und es daher auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags ankommt, wenn die Frist an einem Wochenende oder Feiertag endet. Das hat die praktische Folge, dass das Bundesamt über Asylanträge, die im Flughafenverfahren an einem Donnerstag, Freitag oder Samstag gestellt werden, allesamt spätestens am darauf folgenden Montag entscheiden muss.
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