Eine im Irak nach islamischem Recht geschlossene Ehe sei wirksam, auch wenn sie nicht staatlich registriert wurde, und vermittele einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz, so das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 22. Juli 2022 (Az. 5 K 361.17 A). Verstoße der Ehemann seine Ehefrau in Deutschland in Scheidungsabsicht („talaq“), ohne das Familiengericht einzuschalten, sei diese Scheidung im Inland nichtig und beseitige den Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nicht. Die Entscheidung weist zutreffend darauf hin, dass nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht zur Beurteilung der Gültigkeit einer im Ausland erfolgten Eheschließung auf die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form einschließlich der zwingenden Eheschließungsvoraussetzungen, wie sie am Ort der Eheschließung gelten (Art. 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EGBGB), bzw. auf das Heimatrecht der Eheschließenden (Art. 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 13 Abs. 1 EGBGB) abzustellen sei. Nach dem danach anwendbaren irakischen Recht sei die Ehe wirksam geschlossen worden. Eine Ehescheidung in Deutschland könne dagegen wegen Art. 17 Abs. 3 EGBGB nur durch ein Gericht geschieden werden, die Verstoßung sei deswegen nicht wirksam und die Ehe als fortbestehend anzusehen.
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