Wer sich für asylprozessuale Feinheiten interessiert, sollte sich den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 15. Februar 2023 (Az. 6 A 387/22.A) näher ansehen, in dem es Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren bewilligt hat, in dem das erstinstanzlich befasste Verwaltungsgericht nach einer teilweisen Klagerücknahme nur noch über einen Antrag auf Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG entschieden hatte, nicht mehr jedoch über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Das geht so nicht, denkt das OVG, weil es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand gehandelt habe, der nicht durch eine teilweise Klagerücknahme prozessual auseinandergerissen werden könne. Die Kläger hätten wahrscheinlich auch nicht versäumt, sich noch vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen, weil ein Fortsetzungsantrag nur in Hinblick auf den eingestellten Teil des Verfahrens möglich gewesen wäre, mit einem solchen Antrag aber die zwei Teile des nationalen Abschiebungsschutzes in zwei Instanzen auseinandergerissen worden wären.
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