Wenn der dreimonatige Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht auf die Mutter eines neugeborenen Kindes anwendbar ist, weil sie einen humanitären Aufenthaltstitel hat und darum § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II greift, dann gilt das auch für ihr Kind, so dass das Kind bereits ab seiner Geburt, und nicht erst nach drei Monaten, Anspruch auf SGB-II-Leistungen hat, sagt das Landessozialgericht Essen in seinem Urteil vom 6. April 2022 (Az. L 12 AS 1323/19). Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut des SGB II, aber aus seiner Systematik, aus den mit den Regelungen verfolgten Zwecken und aus der Gesetzgebungsgeschichte des SGB II.
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