Mit Beschluss vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 87/20) hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass die Nichtbeiziehung der Ausländerakte des Betroffenen durch das Haftgericht die Abschiebungshaft nicht stets rechtswidrig werden lasse. Der Zweck der in § 417 Abs. 2 S. 3 FamFG enthaltenen Verpflichtung zur Vorlage der Ausländerakte könne auch erreicht werden, wenn wie im entschiedenen Fall relevante Aktenstücke vorab übersandt würden und die komplette Ausländerakte bei der gerichtlichen Anhörung vorgelegt werde.
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