In seinem Beschluss vom 6. September 2023 (Az. 3 B 141/23) interpretiert das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Kriterien für die Annahme, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr eines bei Kriegsausbruchs in der Ukraine aufhältigen Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland ausgeschlossen sein soll. Danach sollen sich die EU-Mitgliedstaaten zwar auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder in der Herkunftsregion stützen, gleichzeitig solle die betroffene Person aber auch individuelle Anscheinsbeweise dafür erbringen, dass sie nicht sicher und dauerhaft zurückkehren könne.
Das Verwaltungsgericht München geht in seinem Beschluss vom 1. September 2023 (Az. M 4 S 23.2442) (vorhersehbar) davon aus, dass bei der Anwendung von § 24 AufenthG keine Gleichstellung unverheiratet zusammenlebender Paare mit verheirateten Paaren stattfindet, wenn eine ukrainischen Staatsangehörige bei Kriegsausbruch mit ihrem drittstaatsangehörige Partner in der Ukraine lediglich in einer dauerhaften Beziehung zusammengelebt hat. Bereits von Verfassungs wegen stünden nur Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates. Das Verfahren gab dem Verwaltungsgericht immerhin Gelegenheit, auf die Vorschrift des § 67 Abs. 3 S. 2 VwGO hinzuweisen, wonach Prozesshandlungen eines nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten (hier: einer Mitarbeiterin des Münchner Flüchtlingsrats) bis zu seiner Zurückweisung wirksam sind, was (wie hier) für die Wahrung einer Klagefrist durchaus relevant sein kann.
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