Das Bundesverwaltungsgericht ruft mit seinem Beschluss vom 7. September 2021 (Az. 1 B 50.21) in Erinnerung, dass bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache behaupte, die aufgestellte Rechtsfrage auch entscheidungserheblich sein müsse. Daran fehle es im konkreten Verfahren, weil die Beschwerde Fragen zur öffentlichen Religionsausübung von Ahmadis in Pakistan aufwerfe, während nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Kläger eine verfolgungsträchtige öffentlichkeitswirksame Religionsausübung nicht identitätsprägend sei. Der Beschluss zeigt die Schwierigkeiten, die entstehen, wenn im Berufungsverfahren Weichen falsch gestellt werden.
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