Weder die Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea noch eine Bestrafung oder andere drohende Maßnahmen wegen Entziehung vom Nationaldienst knüpfen an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an, meint das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 24. Januar 2023 (Az. 1 LA 200/21). Nach der bestehenden Erkenntnislage bestehe zwar eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Frauen im militärischen Teil des Nationaldienstes von sexuellen Übergriffen betroffen seien, so dass subsidiärer Schutz, nicht aber die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz in Betracht komme, weil Frauen im Nationaldienst keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bildeten.
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