In einem Beschluss vom 25. Oktober 2022 (Az. XIII ZB 116/19) meint der Bundesgerichtshof, dass der bei der Umsetzung einer Abschiebung bestehende organisatorische Spielraum der Behörde Planungsänderungen aus sachlichen Gründen wie die Umbuchung eines ursprünglich für eine bestimmte Person geplanten Flugs unter Berücksichtigung der verfügbaren Flugkapazitäten und anderweitig vorzunehmender Abschiebungen erlaubt, sofern innerhalb der bestehenden Überstellungsfrist ein möglichst zeitnaher neuer Abschiebetermin festgelegt wird.
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