Das Verwaltungsgericht Braunschweig lässt in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2023 (Az. 2 B 217/23) kein gutes Haar am lettischen Asylsystem und sieht erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass lettische Gerichte bei der Entscheidung über die Inhaftierung von Asylantragstellern keine individualisierte Prüfung von Haftgründen sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchführen und die besondere Schutzbedürftigkeit minderjähriger Asylsuchender nicht hinreichend berücksichtigen. Asylsuchenden drohe bei einer Rückführung nach Lettland im Rahmen des Dublin-Verfahrens (erneute) Inhaftierung aufgrund der Annahme von Fluchtgefahr. Die Haftbedingungen in den Hafteinrichtungen für Asylbewerber in Lettland verstießen gegen die EU-Aufnahmerichtlinie und gegen die Anforderungen des EGMR, unter anderem wegen der Beschränkung der Kontaktaufnahme von Asylbewerbern nach außen, wegen der Beschränkung des Zugangs von NGOs und Rechtsbeiständen zu den Einrichtungen und wegen der nicht kindgerechten Unterbringung minderjähriger Asylbewerber.
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