Das Kammergericht gibt sich in der Anwendung des Personenstandsgesetzes in seinem Beschluss vom 12. September 2023 (Az. 1 W 72/23) unerbittlich. Befürchte ein Ausländer bei Bemühungen um die Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisepasses Nachteile für die Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag, rechtfertige dies keine Absenkung der Nachweisanforderungen im personenstandsrechtlichen Verfahren. Vorübergehende Hindernisse für den Nachweis eintragungsrelevanter Tatsachen führten im Personenstandsverfahren grundsätzlich nicht zu einer Absenkung der Nachweisanforderungen. Gehe es wie hier um den Nachweis der Identität, sei es dem Antragsteller zuzumuten, mit der Stellung eines auf Berichtigung des Geburtenregisters gerichteten Antrags bis zum Abschluss des Asylfolgeverfahrens zu warten.
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