Antragsänderungen sind in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO und § 264 Nr. 3 ZPO zulässig, wenn sie einer nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetretenen Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung tragen, so das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 19. Mai 2022 (Az. 2 B 89/22). Daraus folge aber auch, so das OVG, dass ohne Veränderung der Sach- und Rechtslage Antragsänderungen bereits in der ersten Instanz vorgebracht werden müssten. Für die konkrete Verfahrenskonstellation ergebe sich daraus, dass im Beschwerdeverfahren nur dann von einem Antrag auf Untersagung der Abschiebung zu einem Antrag auf Rückholung nach Deutschland übergegangen werden kann, wenn die Abschiebung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden hat.
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