Mit der Auslegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 (Az. 1 C 45.18), wonach bei der Rückkehrprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Regelfall von einer Rückkehr im Familienverband auszugehen sei, beschäftigt sich das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 12. September 2023 (Az. 2 A 135/20). Familienangehörige außerhalb der Kernfamilie, insbesondere Eltern und volljährige Geschwister erwachsener Kläger, seien im Rahmen einer „realitätsnahen Rückkehrprognose“ nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Beistandsgemeinschaft im Herkunftsland tatsächlich gelebt und auf Dauer ausgerichtet sein werde. Stehe die Rückkehr einer alleinstehenden weiblichen Klägerin in eine patriarchalisch geprägte Gesellschaft in Rede, brauche es bezüglich männlicher Verwandter außerhalb der Kernfamilie zudem die hinreichende Gewissheit, dass diese bereit und imstande seien, die Verantwortung für die Sicherheit der Betroffenen zu übernehmen.
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