Ein wegen Ablaufs der Haft- oder Gewahrsamszeit oder des Datums der geplanten Abschiebung oder Überstellung unmittelbar bevorstehendes Haftende rechtfertige es nicht, zulasten eines Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verzichten, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Juni 2021 (Az. XIII ZB 88/20). Könne das Haftaufhebungs-, Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor der Abschiebung oder Überstellung nicht verfahrensordnungsgemäß abgeschlossen werden, habe die beteiligte Behörde die Möglichkeit, das Verfahren durch eine Beschränkung auf den Kostenpunkt fortzuführen. Das Verfahren war dem BGH einen (vielleicht missverständlichen) Leitsatz wert.
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