Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sieht vor, dass ein unbegleiteter Minderjähriger das Recht auf Familienzusammenführung mit einem Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Nicht ausdrücklich geregelt ist allerdings, was geschieht, wenn dieser andere Mitgliedstaat die Familienzusammenführung ablehnt, weil Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung lediglich das Recht auf einen Rechtsbehelf gegen eine „Überstellungsentscheidung“ definiert, die dann streng genommen nicht vorliegt. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 1. August 2022 (Rs. C-19/21) dahingehend geklärt, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung auch auf diese Fallkonstellationen anwendbar ist.
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