Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 20. August 2021 (Az. 2 M 89/21) entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, ihm eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen, erst mit einer unmissverständlichen Anerkennung seines Rechtsanspruchs auf weitere Duldung durch die zuständige Ausländerbehörde entfalle. Es folge im Regelfall aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitze, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt werde.
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