Rechtswidrige Abschiebungsandrohung bei nicht feststehendem Herkunftsland

In einer Abschiebungsandrohung dürfen nur die in Art. 3 Nr. 3 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG aufgeführten Länder als Zielstaat der Abschiebung genannt werden, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 22. November 2022 (Az. 2 AE 4167/22). Sei wie im entschiedenen Verfahren ungeklärt, aus welchem Herkunftsland der Betroffene komme, dürfe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nicht in ein lediglich angenommenes Herkunftsland androhen. Außerdem dürfe im Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2008/115/EG nicht offengelassen werden, in welches Land die von einer Abschiebungsandrohung betroffene Person abgeschoben werden solle.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind noch nicht mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem…

  • Monatsübersicht Mai 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für Mai 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf zehn Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Mai 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

  • Monatsübersicht April 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für April 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf sechs Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat April 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

ISSN 2943-2871