In einer Abschiebungsandrohung dürfen nur die in Art. 3 Nr. 3 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG aufgeführten Länder als Zielstaat der Abschiebung genannt werden, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 22. November 2022 (Az. 2 AE 4167/22). Sei wie im entschiedenen Verfahren ungeklärt, aus welchem Herkunftsland der Betroffene komme, dürfe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nicht in ein lediglich angenommenes Herkunftsland androhen. Außerdem dürfe im Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2008/115/EG nicht offengelassen werden, in welches Land die von einer Abschiebungsandrohung betroffene Person abgeschoben werden solle.
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