Einem Pressebericht vom 4. Oktober 2022 zufolge hat das Landgericht Verden in einem Haftverfahren die Praxis einer niedersächsischen Ausländerbehörde, nach einem gescheiterten Abschiebungsversuch Abschiebungshaft zu beantragen, für rechtswidrig erklärt. Offenbar besaß der Betroffene am Tag des Abschiebungsversuchs eine gültige Duldung, die von der Ausländerbehörde nicht widerrufen worden war. Dass die Duldung mit der Ausreise erlösche (§ 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG), sei unerheblich, weil eine Abschiebung keine Ausreise sei, so das Gericht. Außerdem sei der Betroffene länger als ein Jahr im Besitz einer Duldung gewesen, so dass ein beabsichtigter Widerruf der Duldung gemäß § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG hätte angekündigt werden müssen. Betroffene dürfen sich also gegen rechtswidrige Abschiebungsversuche zur Wehr setzen, ohne deswegen anschließend in Abschiebungshaft zu landen.
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