Ein vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer sei entweder unverzüglich abzuschieben oder nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu dulden, so das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 9. Dezember 2021 (Az. 3 A 386/20), daher sei es offensichtlich rechtswidrig, einen Ausländer über einen längeren Zeitraum in einem ungeregelten Aufenthalt, im entschiedenen Verfahren über zweieinhalb Jahre, in Deutschland zu belassen. Die einem Ausländer dabei ausgestellte „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ sei mangels Rechtsbindungswillens der Behörde keine Duldung, auch nicht dann, wenn sie in rechtswidriger Weise einen Hinweis enthalte, wonach die Erwerbstätigkeit gestattet sei, solange sich nicht aus den Gesamtumständen für einen verständigen Empfänger ergebe, dass die „Bescheinigung“ nur eine unschädliche Falschbezeichnung darstellte und die Behörde tatsächlich eine Duldung hätte erteilen wollen. Die Fehler der Behörde in diesem Verfahren und die Ausstellung eines „Fantasiepapiers“ halfen dem Kläger im Ergebnis nicht, weil er nicht zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Verfahrensduldung erfüllte.
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