Mit Beschluss vom 25. April 2022 (Az. XIII ZB 50/21) hat der Bundesgerichtshof erneut festgehalten, dass die Vereitelung der Teilnahme des Bevollmächtigten eines Betroffenen an der Haftanhörung die Haft ohne Weiteres rechtswidrig macht. In dem entschiedenen Verfahren hatte das Haftgericht den Verfahrensbevollmächtigten erst am Tag der Anhörung telefonisch über den Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt und die Anhörung ohne ihn durchgeführt.
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