Wenn ein Gericht die Fehlerhaftigkeit der Zielstaatsbezeichnung in einer Abschiebungsandrohung feststellt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in diesem Punkt aber nicht aufhebt und dies auch nicht begründet, dann handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung, die den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, meint das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 16. Januar 2023 (Az. 6 A 316/20.A). Mit einer Abweisung der Klage ohne vorherigen Hinweis musste der anwaltlich vertretene Kläger auch bei Berücksichtigung der vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Verhältnis von Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren nicht rechnen.
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