In seinem Beschluss vom 4. Februar 2022 (Az. 10 ME 8/22) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 AsylG auch dann handele, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Anordnung einer Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG über das Vorliegen inländischer Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG entscheide und diesbezüglich Anordnungen nach § 82 Abs. 4 AufenthG treffe. Der in diesem Verfahren betroffene Ausländer hatte sich in einem Eilverfahren erfolglos gegen die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung in Form der Durchführung eines Corona-Tests gewehrt und gegen die Beschlüsse des zuständigen Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt, die das OVG entsprechend seiner Argumentation für unzulässig hielt.
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