In seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (Az. 1 C 9.21), zu dem bislang lediglich eine Pressemitteilung des Gerichts vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass als Voraussetzung für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 AufenthV die Abgabe einer „Reueerklärung“ nicht verlangt werden darf, wenn der Ausländer sich darin selbst einer Straftat bezichtigen muss. Die in einer Reueerklärung enthaltene Selbstbezichtigung einer Straftat dürfe dem Ausländer gegen seinen plausibel bekundeten Willen auch dann nicht abverlangt werden, wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung dadurch nicht erhöht und das Strafmaß gegebenenfalls sogar verringert.
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