Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. August 2023 (Az. 1 B 16.23) die Revision in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren zugelassen, in dem es um die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG geht. Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. März 2023 (Az. 2 L 102/20) sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet worden sei, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Revision könne dem Senat Gelegenheit geben, die Anwendbarkeit des § 104c Abs. 1 AufenthG sowie die Bedeutung des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bei minderjährigen Antragstellern näher zu klären.
Schreibe einen Kommentar