Kann eine Behörde bei der Durchführung einer Abschiebung nicht davon ausgehen, dass sich die betroffene Person in einem bestimmten Raum einer Gemeinschaftsunterkunft aufhält, muss sie auch davon ausgehen, dass eine Durchsuchung von Räumen erforderlich ist, so dass im Ergebnis § 85 Abs. 6 AufenthG anwendbar sei, so das Verwaltungsgericht Berlin in einem Anfang Oktober ergangenen Urteil (Az. VG 10 K 383.19); im PKH-Verfahren hatte das OVG Berlin-Brandenburg zuvor bereits im März 2021 ähnlich entschieden. Die praktische Folge dieser Entscheidung ist wegen § 58 Abs. 8 AufenthG, dass eine vorherige richterliche Anordnung erwirkt werden muss.
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