Ein schönes Beispiel dafür, wie ein Rückholanspruch nach Deutschland nach einer rechtswidrigen Abschiebung durchgesetzt werden kann, bildet das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. August 2023 (Az. 9 A 109/23 MD). In dem Verfahren war der Betroffene, der zuvor in Griechenland internationalen Schutz erhalten hatte, nach Ablehnung seines in Deutschland gestellten Asylantrags nach Griechenland abgeschoben worden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Betroffenen innerhalb einer Woche nach Rechtskraft seiner Entscheidung auf ihre Kosten nach Deutschland zurückzuführen oder sonst die Voraussetzungen für eine Wiedereinreise zu schaffen. Die Entscheidung begründet nicht nur sehr ausführlich, warum Asylanträge von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten in Deutschland nicht abgelehnt werden dürfen, sondern erläutert auch die Grundlagen eines Rückholanspruchs nach einer rechtswidrigen Abschiebung. Dieser Anspruch ergebe sich als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, dessen Anknüpfungspunkt die Rechtswidrigkeit des die Abschiebung begründenden Bescheids sei, nämlich hier der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung. Dass die Abschiebung von einer Behörde eines anderen Rechtsträgers, nämlich der zuständigen Ausländerbehörde, durchgeführt worden sei, ändere nichts an der Verantwortlichkeit des Bundesamts.
Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt und der Verein eXchange (Salzwedel) haben zu diesem Verfahren am 16. August 2023 und am 4. September 2023 Pressemitteilungen veröffentlicht.
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