Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 (Az. 2 A 212/22) hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis klargestellt, dass § 73 Abs 2 AsylG keine generelle Sperrwirkung für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entfaltet. Insbesondere lasse der § 73 Abs 4 AsylG, der in seinem Satz 1 ausdrücklich auf den § 48 VwVfG Bezug nehme, von seinem Wortlaut her nicht erkennen, dass der Bundesgesetzgeber Einschränkungen hinsichtlich verschiedener asylrechtlicher Rücknahmetatbestände, hier speziell des § 73 Abs 2 AsylG, vornehmen wollte. § 48 Abs 4 S 1 VwVfG finde außerdem auch Anwendung, wenn eine Behörde erst nachträglich erkenne, dass sie den ihr bei dem Erlass eines Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden habe.
Schreibe einen Kommentar