Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Februar 2023 (Rs. C-484/22) festgehalten, dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen bereits in einem zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahren und nicht erst später bei Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geschützt werden müssen; dies folge aus Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Das nun vom EuGH entschiedene Verfahren war durch ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. Juni 2022, Az. 1 C 24.21) initiiert worden.
Schreibe einen Kommentar