§ 26 AsylG setze voraus, dass dem Stammberechtigten der internationale Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde, während die Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dafür nicht hinreichend sei, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (Az. 17 K 6760/20.A). Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordne das deutsche Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an, es bestehe aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes. Wenn aber schon keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland bestehe, die Statusentscheidung eines anderen Staates nachzuvollziehen, so gebe es erst recht keine Verpflichtung, den Familienangehörigen der Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge anerkannt worden sind, einen internationalen Schutzstatus zu gewähren.
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