In seinem Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az. 37241/21, S.H. gg. Malta) hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Asylverfahren in Malta für strukturell mangelhaft und hat eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artt. 3, 13 EMRK angenommen. Unter anderem bemängelte der EGMR den fehlenden Zugang zu Rechtsberatung für inhaftierte Asylsuchende, überzogene Beweisanforderungen, unzureichende Begründungen ablehnender Entscheidungen und fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten.
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