In seinem ausführlich begründeten Urteil vom 18. Juli 2023 (Az. 4 LB 8/23) geht das Oberverwaltungsgericht Lüneburg davon aus, dass einem eritreischen Staatsangehörigen im nationaldienstpflichtigen Alter, der den Nationaldienst in Eritrea bislang nicht angetreten hat, bei einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung mit anschließender Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts droht. Gewöhnlichen Dienstleistenden drohe dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung als auch Folter. Die potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffenden Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen erfüllten sowohl den Tatbestand der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung als auch den Tatbestand der Folter. Betroffene könnten auch nicht darauf verwiesen werden, die aus einer zwangsweisen Rückführung resultierende Gefahr der Inhaftierung und Einberufung in den Nationaldienst durch freiwillige Ausreise und Rückkehr nach Eritrea abwenden zu können.
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