In seinem Urteil vom 21. Oktober 2022 (Az. 5 A 1172/19 SN) hat das Verwaltungsgericht Schwerin für 2014 aus der Ukraine nach Deutschland Geflüchtete angenommen, dass aufgrund des Kriegs in der Ukraine die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Auch wenn von keinem Beteiligten im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur kriegerischen Auseinandersetzung vorgetragen worden sei, lägen stichhaltige Gründe dafür vor, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Ukraine einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wären, und sei davon die gesamte Ukraine betroffen, nicht nur einzelne Landesteile. Eine inländische Fluchtalternative existiere nicht.
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